Transplantationsgesetz (TPG)

Das Transplantationsgesetz (TPG) regelt seit 1997 in der Bundesrepublik Deutschland die Zulässigkeit von Organspenden, sowohl beim Lebenden als auch beim Verstorbenen. Es gilt die sog. Zustimmungslösung, d.h., ohne Zustimmung des Spenders oder der nächsten Familienangehörigen (im Falle des Hirntodes) ist eine Organentnahme nicht zulässig.

Unter folgenden Links zum Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung können Sie das Gesetz abrufen:

http://www.gesetze-im-internet.de/tpg/index.html oder als PDF-Version

Quelle:
Anbieter im Sinne des TDG:
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium der Justiz,
Mohrenstraße 37
10117 Berlin

Tel.: 0 18 88 / 580-0
Fax: 0 18 88 / 580-95 25

Link: Gesetze im Internet (http://www.gesetze-im-internet.de/index.html)

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